AGB

1. Geltung der Bedingungen

1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote er­folgen aus­schließlich aufgrund dieser Geschäfts­bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch­mals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gel­ten diese Bedingungen als ange­nommen. Bestellungen oder Auftragsbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen Ge­schäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich wider­sprochen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Angebot, Vertragsschluss und Vollmacht

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unver­bind­lich. Verträge sowie ihre Änderungen und Er­gänzungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusiche­run­gen, die über den schriftlichen Vertrag hinaus­gehen, sind unwirksam. Dies gilt auch für die Abbe­dingung dieses Schriftformerfordernisses selbst. Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung.

2.2 Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB, so gilt die den Lieferschein unterzeichnende Person uns ge­genüber als zur Abnahme der Liefe­rungen und Leistungen und zur Bestätigung des Empfangs bevoll­mächtigt, sowie unser Lieferverzeich­nis/Sortenverzeichnis durch Un­terzeichnung des Lieferscheins als anerkannt. Bei verweigerter, ver­späteter oder verzögerter Ab­nahme hat uns der Kunde unbeschadet seiner Ver­pflichtung zur Zahlung des Kaufpreises für Mehr­aufwendungen oder Folgekosten zu entschädigen, es sei denn, die Verweigerung oder Verspätung beruht auf Gründen, die wir zu vertreten haben.

3. Preise

3.1 Den Preisbestimmungen liegen grundsätzlich unsere jeweils gül­tigen Preislisten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde. Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen sind die in unse­rer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzli­chen Umsatzsteuer maßgebend. Bei Mengenmehrungen oder -minde­rungen erfolgt eine Preisanpassung gemäß den vereinbarten Ein­heitspreisen. Bei einer über 10% hinausgehenden Unterschreitung der abgenommenen Menge, sind wir berechtigt, den Einheitspreis so zu erhöhen, dass wir die BGK und AGK erzielen, wie bei Lieferung der vorgesehenen Menge. Die Berechnung erfolgt anhand unserer Preiskalkulation, die dem Kunden auf Wunsch vorgelegt wird. Eine etwaige ersatzweise Lieferung eines anderen Produktes durch uns wird dabei ggf. berücksichtigt.

3.2 Nach Vertragsschluss sind wir für unsere Liefe­rungen und Leistun­gen zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn sie auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren (z.B. Tarifabschlüsse, Rohstoff- oder Energiekosten, Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe, Maut) beruhen, die für uns unvorhersehbar wa­ren und nach Vertragsschluss entstanden sind. Die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren ge­recht­fertigt sein und dem Kunden innerhalb ange­messe­ner Frist angezeigt werden. Die Preiserhöhung gilt nur für Lieferungen nach Anzeige der Preiserhöhung. Der Kunde kann entweder für die ganze Bestellung oder die Sorte, für die der Preis erhöht wurde, und zwar für den Teil, der noch nicht geliefert wurde, von der Bestellung zurücktreten. Für Aufträge, die nicht ausdrücklich feste Preise beinhalten, gilt der am Tage der Lieferung/Leistung gültige Listen­preis. Preiserhöhungen sind ebenfalls berechtigt bei Änderungen der im Auftrag benannten Ausführungs-/Leistungszeit in einen Zeitraum, in dem gesetzliche Steuern und Abgaben (bspw. „CO2-Abgabe“) in Kraft treten. Die Preisanpassung der Einheitspreise kann in Höhe der direkten und nachweisbar indirekten Kosten der in Kraft getretenen Steuer oder Abgabe an den Kunden weitergegeben werden.

3.3 Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk (ohne Transport- und Nebenkos­ten). Zu­sätzli­che Lieferungen und Leistungen werden ge­sondert be­rechnet. Der Frachtberechnung wird der jeweils gültige Tarif zugrun­de gelegt.

3.4 Werden Preise für Lieferungen frei Bestim­mungsort vereinbart, gelten diese unter der Vor­aussetzung voller Ausnutzung der Ladeka­pazitä­ten und zügiger Entladung (max. 30 min.). Bei Nicht­auslastung der Ladekapazitäten und/oder Über­schreitung zügiger Entladezeiten (max. 30 min.) trägt der Käufer die zusätzlichen Fracht- und/oder Stillstandskosten zuzüglich AGK. Das Abgeben von Teilmengen an verschiedenen Stellen oder der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen ist, sofern nicht gesondert vereinbart, im Preis nicht enthalten.

Unsere etwaigen Ansprüche gegen den Kunden gemäß dieser Ziffer 3.4 sind an das jeweilige Transportunternehmen abgetreten. Diese Abtretung wird dem Kunden hiermit angezeigt. Die Ansprüche sind daher direkt zwischen Kunde und Transportunternehmen abzuwickeln.

3.5 Zuschläge für Lieferungen außerhalb der nor­malen Geschäfts­zeiten oder in der kalten Jahres­zeit werden individuell anlässlich ei­ner Preisab­sprache vereinbart und bleiben vorbehalten.

4. Gewichts- und Mengenermittlung

4.1 Maße und Gewichte unterliegen den üblichen Ab­weichungen. Als maßgebend für die Fakturie­rung gilt das in unserem Lieferwerk von uns auf einer amtlich geprüften Waage oder nach Aufmaß er­mittelte Gewicht.

4.2 Bei Verkauf nach Stückzahl, Kubikmetern, Quadratmetern oder laufenden Metern gilt als maßgebend für die Fakturierung die beim Verladen ermittelte Menge.

4.3 Der Kunde ist jederzeit berechtigt, die Gewichts- und Mengenermittlung auf eigene Kosten zu über­prüfen. Gewicht oder Menge der Ware müssen sofort nach Eingang am Abliefe­rungsort vor der Entladung gerügt werden. Ver­spätete Rügen sind unbeachtlich.

5. Lieferung/Entladung

5.1 Für die Anlieferung durch LKW ist eine Zufahrtsstraße Voraussetzung, die mit einem LKW von 40 t Gewicht befahrbar ist. Ist eine solche Zufahrtsstraße nicht vorhanden, hat der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Alternativ haben wir das Recht, an der Stelle zu entladen, bis zu der das Fahrzeug ungehindert gelangen kann.

5.2 Bei LKW-Versand ist der Kunde dann für die Entladung verantwortlich, wenn ein Abschütten der gelieferten Ware nicht möglich ist. Durch die Entladung entstehende Kosten (z.B. Kosten für Krangestellung oder Baggerentladung) sind vom Kunden zu tragen.

5.3 Für die Entladung sind vom Kunden, soweit notwendig, unverzüglich Hilfskräfte in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen.

6. Zahlung

6.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen sofort mit Lieferung/Leistung fällig. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Kalendertagen bezahlt. Ist der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des BGB zu berechnen. Zah­lungen für Fracht sind ohne Abzug sofort fällig.

6.2 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Be­stimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurech­nen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berech­tigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzu­rechnen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinba­rung und nur erfüllungshalber angenommen, unter Be­rechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen oder sonstiger entstandener Gebühren.

6.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und Wechseln gilt die Zah­lung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel einge­löst wurde und keine Rückbelastung durch die einlösende Bank erfolgt ist.

6.4 Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtun­gen nicht nach­kommt – also insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst werden oder der Kunde seine Zahlungen einstellt -, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kredit­würdigkeit des Kun­den in Frage stellen, so ist die gesamte Restschuld sofort fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, von un­seren Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen zurückzutreten und Vorauszahlungen oder Si­cher­heits­leistungen zu verlangen.

6.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehal­tung oder Minde­rung, auch wenn Mängelrügen bzw. Gegenansprüche geltend ge­macht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechts­kräf­tig festgestellt worden oder unstreitig sind.

7. Liefer- und Leistungszeit, Höhere Gewalt

7.1 Nur schriftlich vereinbarte oder bestätigte Termine und Fristen sind verbindlich.

7.2 Beide Parteien sind verpflichtet, Verzögerungen unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde kann uns nach einer Über­schreitung eines Liefer-/Leistungstermins oder einer Lie­fer-/Leistungsfrist von mehr als 6 Stunden schriftlich auffordern, binnen ange­messener Frist zu liefern/leisten. Mit dieser Mah­nung kommen wir in Verzug, es sei denn wir haben die Verzögerung nicht zu vertreten. Der Kunde kann neben der Lieferung bzw. Leistung den Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung ist dabei auf vorhersehbare Schäden begrenzt.

7.3 Der Kunde kann uns im Falle des Verzuges schriftlich eine an­gemessene Nachfrist mit dem Hinweis setzen, dass er die Annahme des Ver­tragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach er­folglosem Ablauf- der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schrift­liche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz we­gen Nicht­erfüllung zu verlangen.

7.4 Höhere Gewalt:

(1)   In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit.

(2)   Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, insbesondere:

  1. Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
  2. Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
  3. Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
  4. Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen, behördliche oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Verstaatlichung;
  5. Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis (z.B. Überschwemmungen, Flutkatastrophen, Erdrutsche);
  6. Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln (einschließlich Streckensperrungen, Zugausfällen, etc.), Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
  7. allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
  8. unerwartet auftretende Pandemien oder Epidemien oder unerwartete Folgen einer solchen
  9. unerwartete und unverschuldete Betriebsstörungen.

(3)   Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten von Vorlieferanten gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gem. vorstehendem Absatz an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.

(4)   Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.

(5)   Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht gelieferten Produkte nachgeliefert werden sollen. Ungeachtet dessen ist jede Vertragspartei berechtigt, von den hiervon betroffenen Bestellungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als 10 Werktage seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert. Vor Erklärung des Rücktritts ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Das Recht jeder Vertragspartei, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

7.5 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleis­tungen berech­tigt.

8. Gefahrübergang

Die Leistungsgefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen­dung unser Lieferwerk verlassen hat. Im Zweifel ist das auf dem Lieferschein vermerkte Übergabeda­tum ausschlagge­bend. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

9. Beschaffenheit der Ware/ Mängelansprüche

9.1 Hinsichtlich der Beschaffenheit, Zusammensetzung und den Anforderungen der Asphaltmischgutsorten gelten folgende Vertragsbestandteile, jeweils in der Fassung bei Abschluss des Auftrags: Anwendbare technische Vorschriften und die ZTV Asphalt-StB mit den angegebenen Grenzwerten und Toleranzen. Da die Zutaten der Ware Naturprodukte sind, sind Abweichungen nie ganz auszuschließen. Abweichungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden nach der üblichen Praxis noch zumutbar sind. Soweit die Vertragsbestandteile Grenzwerte und Toleranzen enthalten, gelten diese vorrangig.

9.2 Bei Lieferungen von Gestein gilt:

Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes entspricht den bei Auftragserteilung gültigen amtlichen sowie maßgeblichen Technischen Regelwerken, Vorschriften und Normen. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet, Lieferungen aus bestimmten Betrieben zu erbringen.

Eine Haftung für die Einhaltung bestimmter Raumgewichte, Oberflächenzahlen, Griffigkeits- und Polierresistenzwerte wird nicht übernommen. Bei Steinlieferungen sind Mängel auf jeden Fall vor dem Versetzen bzw. Verlegen der Steine anzuzeigen.

9.3 In Abweichung von der gesetzlichen Frist für Mängelansprüche leisten wir längstens für einen Zeitraum von einem Jahr Gewähr da­für, dass der Vertragsgegenstand bei Ablieferung frei von Mängeln ist und die even­tuell vereinbarte Beschaffenheit hat, es sei denn wir eine Garantie übernommen haben. Die Frist für Mängelansprüche beginnt mit Gefahrübergang (vgl. Ziffer 8.).

9.4 Der Kunde hat Mängel nach deren Feststellung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige setzt eine Probeentnahme entsprechend den jeweils gültigen DIN-Normen (z.B. DIN 1996) voraus. Die Probeentnahme ist uns frühzeitig anzuzeigen und hat, soweit dies von uns erwünscht ist, in unserer Gegenwart oder in Gegenwart des von uns beauftragten Dritten zu erfolgen. Nach Erstellung ist uns das Probeentnahmeprotokoll in Abschrift auszuhändigen.

9.5 Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft, so lie­fern/leisten wir unter Ausschluss sonsti­ger Mängel­ansprüche Ersatz. Ist der Kunde an einer Ersatzlie­ferung/-leistung nicht interessiert oder ist der erfor­derliche Aufwand der Ersatzlieferung/-leistung un­verhältnismäßig im Vergleich zu dem Vorteil für den Kunden, so ist der Kunde nur berechtigt, nach sei­ner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rück­gängigmachung des Vertra­ges zu verlangen. Eine Rückgängigmachung des Vertrages ist aus­ge­schlossen, wenn sich die Vertragsleistungen ihrer Natur nach einer Rückgewähr entziehen.

9.6 Die vorstehenden Absätze enthalten abschlie­ßend die Mängel­ansprüche für die Vertragsge­genstände und schließen sonstige Män­gelansprü­che jeglicher Art aus. Haben wir für die Beschaffenheit eine Garantie übernommen, so stehen dem Kunden wegen eines Mangels die gesetzlichen Rechte zu.

9.7 Für die Annahme von pechfreiem Ausbauasphalt an unseren Standorten gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Zusätzliche Annahmebedingungen für pechfreie Ausbauasphalte“. Diese liegen an unseren Standorten aus und sind abrufbar auf unserer Internetpräsenz www.nwm-asphalt.de/ZAfpA .

10. Haftung

10.1 Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund -, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen sie schuldhaft verursacht haben.

10.2 Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns sowie gegen unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch unser vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten  oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung (sog. „Kardinalpflicht“) verursacht ist. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, so ist unsere Haftung im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragspflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

10.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

11. Umfassender Eigentumsvorbehalt

11.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus der Geschäfts­beziehung gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgen­den Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

11.2 Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigen­tum (Vorbe­haltsware). Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ord­nungsgemäßen Geschäfts­verkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Ein ord­nungs­gemäßer Geschäftsverkehr im Sinne dieser Bedingun­gen liegt nicht vor, wenn bei Veräußerun­gen des Kunden oder bei dessen sonstigen Verfü­gungen oder Handlungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Forderungen an Dritte ausge­schlossen ist. Verpfändungen oder Sicherheitsüber­eignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.

11.3 Der Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbe­haltsware im Falle der Verarbeitung oder Umbildung ist ausgeschlossen. Verarbei­tung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch oh­ne Verpflichtung für uns.

11.4 Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sa­chen, und zwar der Gestalt, dass sie we­sentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, werden wir Miteigentümer dieser Sache; unser Anteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen zur Zeit der Verbindung oder Vermi­schung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als Hauptsache an­zusehen, so erwerben wir das Alleineigentum. Im Falle der Verbindung der Vor­behaltsware mit einem Bauwerk wird ein Anspruch des Kunden auf Be­stellung einer Sicherungshypothek des Bauunter­nehmers an dem Baugrundstück seines Bestellers in Höhe des Teils, der dem Wert der Vorbehalts­ware entspricht, hiermit an uns abgetreten.

11.5 Die aus der Weiterveräußerung/-verarbei­tung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit sicherungshalber in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen für uns einzuziehen. Die Einziehungsermächti­gung entfällt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Falle sind wir berechtigt, den Drittschuld­nern die Abtretung offen zu legen.

11.6 Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur Geltend­machung unserer Forderungen und sonstigen An­sprüche nötige Auskunft unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und die Beweisurkunden – soweit sie sich in seinem Besitz befinden – auszuliefern. Die Pflicht besteht ent­sprechend bei einer Zwangs­vollstreckung in uns gehörende Sachen, Forderun­gen und andere Vermögensrechte; der Kunde hat uns un­verzüglich über die Zwangsvollstreckung Mitteilung zu machen; er ist außerdem verpflichtet, den Pfändungsgläubiger schriftlich auf unsere Rechte hinzuweisen.

Neben den vorstehenden Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Beweisurkunden ist der Kunde ver­pflich­tet, die Abtretung den Drittschuldnern mit uns gemeinsam schriftlich anzuzeigen.

11.7 Bei Lieferungen zu Bauvorhaben, bei welchen im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Auftraggeber die Teilabtretung nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers gestattet ist, diese aber nicht vorliegt oder die Teilabtretung generell ausgeschlossen ist, gilt abweichend von Ziffer 11.5.: Die Abtretung bezieht sich ohne Rücksicht auf die Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware auf die gesamten dem Kunden zustehenden Forderungen aus dem Bauvorhaben, zu dessen Erfüllung der Kunde über die Vorbehaltsware verfügt hat. Zahlungen des Drittschuldners an uns werden von uns unverzüglich an den Kunden überwiesen, sobald unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises sowie etwaige Nebenforderungen getilgt sind. Diesen Anspruch gegen uns kann der Kunde abtreten. Gewährt der Drittschuldner an uns Abschlagzahlungen und übersteigt die an uns abgetretene Forderung unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises um mehr als 20 %, so verpflichten wir uns, die eingehenden Beträge unverzüglich dem Kunden zu überweisen, sofern diese über die Höhe der Forderung zuzüglich 20 % hinausgehen.

12. Konzern-Verrechnungsklausel

Wir sind berechtigt, mit allen Forderungen – gleich­gültig welcher Art – gegenüber sämtlichen Forde­rungen des Kunden, die diesem gegen uns und gegen mit uns verbundenen Unternehmen zuste­hen, auch bei verschiedener Fälligkeit der Forde­rungen, aufzurechnen, sofern dem Kunden bekannt ist, dass es sich bei dem betreffenden Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen handelt.

13. Anwendung der Datenschutzgrundverordnung, DS-GVO

13.1 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass von uns personenbezogene Daten, d.h. alle Daten, die auf den Kunden persönlich beziehbar sind, z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adressen, Rechnungsdaten, Verantwortlicher gem. Art 4 Abs. 7 DS-GVO (Datenschutzgrundverordnung), nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert, verarbeitet und ggf. weitergegeben werden, soweit es erforderlich ist, um die vertraglichen Leistungen zu erbringen.

13.2 Die Erhebung, Speicherung und Weitergabe erfolgt mithin zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages auf Grund der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs.1 S.1 lit. b DS-GVO. Die Erhebung, Speicherung und Weitergabe sämtlicher personenbezogener Daten erfolgt zudem zum Zwecke der Bonitätsprüfung auf Grund der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs.1 S.1 lit. f DS-GVO gegenüber Wirtschaftsauskunfteien. In diesem Zusammenhang werden wir den Wirtschaftsauskunfteien ggfs. auch Daten über eine vertragsgemäße oder nicht vertragsgemäße Abwicklung der mit dem Kunden eingegangenen Vertragsbeziehung melden. Eine Nichtbereitstellung dieser Daten kann zur Folge haben, dass der Vertrag nicht geschlossen werden kann.

13.3 Der Kunde hat das Recht, von uns jederzeit Auskunft zu verlangen über die zu ihm bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten (Art 15 DS-GVO). Dies betrifft auch die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die diese Daten weitergegeben werden und den Zweck der Speicherung. Zudem kann der Kunde unter den Voraussetzungen des Art 16. DS-GVO die Berichtigung und/oder unter den Voraussetzungen des Art. 17 DS-GVO die Löschung und/oder unter den Voraussetzungen des Art. 18 DS-GVO die Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Ferner kann der Kunde unter den Voraussetzungen des Art. 20 DS-GVO jederzeit eine Datenübertragung verlangen. Personenbezogene Daten werden nur solange gespeichert, als dies zur jeweiligen Zweckerreichung, dies entspricht in der Regel der Vertragsdauer, erforderlich ist.

14. Sonstige Bestimmungen

14.1 Gerichtsstand ist Oldenburg.

14.2 Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

14.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbe­dingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirk­same und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung mög­lichst nahekommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführba­ren Bestimmung verfolgt haben.

Stand: 11/2022