Ausbauasphalt

Zusätzliche Annahmebedingungen für pechfreie Ausbauasphalte

als Ergänzung zu unseren Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen

Stand: 04/2021

Aufgrund der stetig steigenden Anforderungen an die Wiederverwendung von Ausbauasphalt ist vor der Anlieferung von Ausbauasphalten mit der Abfallschlüsselnummer AVV 170302 = PAK <25 (Fräsasphalt oder Aufbruchasphalt) die Eignung zur Wiederverwendung in Asphaltmischanlagen zwingend durch die Vorlage von aktuellen Schadstoffanalysen / Prüfzeugnissen vom Anlieferer nachzuweisen.

Zusätzlich gelten die folgenden Punkte (1-12) als Vertragsbestandteil bei der Anlieferung von Ausbauasphalten:

1. Angenommen werden nur Ausbauasphalte (Fräsasphalt oder Aufbruchasphalt), die der Verwertungsklasse „A“ für Ausbauasphalt nach RuVA-StB01, Ausgabe 2001/Fassung 2005, Tabelle 1 entsprechen.

DIN ISO 18287: Bodenbeschaffenheit – Bestimmung der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) – Gaschromatographisches Verfahren mit Nachweis durch Massenspektrometrie (GC-MS) Stand:2006-05

2. Der Nachweis der „Pechfreiheit“ ist zwingend vom AN zu erbringen und spätestens mit der Auftragserteilung an das RC-Management zu übergeben.

3. Der angelieferte Ausbauasphalt darf keine schädlichen Mengen an Asbest und anderen organischen oder anorganischen Fremdstoffen wie z.B. Eisen, Holz, Plastik, Beton, Ziegel, Mutterboden, Laub usw. enthalten.

4. Der Erweichungspunkt RuK ist gemäß DIN EN 1427 zu bestimmen, wobei die Einzelwerte von 77° C und der Mittelwert von 70° C nicht überschritten werden darf.

5. Die Nadelpenetration des Bindemittels bestimmt nach DIN EN 1426 darf Einzelwerte von 10 1/10 mm und einen Mittelwert von 15 1/10 mm nicht unterschreiten.

6. Sämtliche Schadstoffanalysen dürfen nicht älter als 12 Monate zum Zeitpunkt der Anlieferung sein.

7. Fräsasphalte müssen grundsätzlich durch geeignete Ausbaumaßnahmen wie z.B. durch selektives (lagenweises) Fräsen gewonnen, getrennt angeliefert und deklariert werden. Das Merkblatt für das Fräsen von Asphaltbefestigungen, M FA, ist anzuwenden.

8. Für Aufbruchasphalt gilt eine Kantenlänge von max. 70 cm x 70 cm x 30 cm.

9. Für Fräsgut sind Stückgrößenanteile > 120 mm auf höchstens 5 M.-% begrenzt. Überkornanteile im Gesteinsgemisch (von 32-45 mm) sind auf max. 10 M.-% begrenzt. Kehrwagenreste werden nicht angenommen.

10. Die Annahme erfolgt grundsätzlich „frei Annahmestelle“ angeliefert. Die Frachtkosten gehen zu Lasten des AN bzw. der bauausführenden Firma.

11. Für eine sinnvolle Planung und Bereitstellung von Lagerflächen ist eine Vorankündigung der Ausbaumaßnahmen von min. 7 Werktagen einzuhalten. Bitte nutzen Sie die in der Anlage beigefügte „Vorankündigung zur Anlieferung für pechfreie Ausbauasphalte AVV 170302“

12. Technische Grundlagen sowie mitgeltende Unterlagen und Regelwerke jeweils in ihrer neuesten Fassung:

  • TL Asphalt – StB 07/13, ZTV Asphalt – StB 07/13, RuVA – StB 01/05
  • Merkblatt für die Wiederverwendung von Asphalt – Ausgabe 2009 (M WA)
  • Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat TL AG – StB 09
  • LAGA – Regelwerke (u.a. Merkblatt 20, PN 98)
  • Merkblatt für das Fräsen von Asphaltbefestigungen: M FA
  • Länderregelungen sowie gesetzliche Bestimmungen des Abfallrechts